Für angemessene Rahmenbedingungen im digitalen Umfeld
Kunst ist ein existenzielles Bedürfnis. Ohne Kulturförderung im Sinn direkter Finanzierung funktionieren Kunst und Kultur nicht. Zu beidem bekennt sich die Wiener Kulturpolitik.
Doch hinter der Kunst stehen Personen – die UrheberInnen. Den Schutz ihres künstlerischen Schaffens normiert das Urheberrechtsgesetz (UrhG), es ist gewissermaßen ihr Berufsrecht, es soll ihnen Leistungsanreiz und Ansporn sein, zugleich ist es aber Regulativ für die Vermittlung von Kulturgütern. Das macht es aber auch zur zweiten Säule vernünftiger Kulturpolitik. Umso verwunderlicher ist es, dass diese Stütze kulturellen Schaffens im Thesenpapier mit keinem Wort erwähnt ist. Dass die Materie in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers fällt, ist dabei zweitrangig. Auch die Wiener Kulturpolitik muss sich dafür interessieren!
Wünsche nach einer Anpassung gibt es aus der Sicht der UrheberInnen und Leistungsschutzberechtigten sicher viele. Zielkonflikte, und zwar auch innerhalb dieser Gruppe sind dabei unvermeidbar – das UrhG hat immerhin auch einen Interessenausgleich gegenüber den NutzerInnen im Auge. Bei einem Anliegen muss aber Einigkeit bestehen: das Urheberrecht muss gewährleisten, dass Urheber für ihre Leistungen auch angemessen entlohnt werden, denn sie schaffen Werke, die dann an öffentlichen Orten oder aber auch im privaten Rahmen genutzt werden. Dabei dürfen sie nicht grundlos enteignet und auch nicht zum Empfänger von Almosen gemacht werden. Dafür zu sorgen, ist Aufgabe sorgfältig agierender Kulturpolitiker, gerade in Zeiten schwindender Budgets.
Dazu ein ganz konkreter Vorschlag: diese angemessene Entlohnung ist in einem zentralen Regelungsbereich nicht mehr gewährleistet. Das UrhG erlaubt die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch, das Gesetz aus den 80er- und 90er-Jahren, das die Papierkopie oder den Leerträger im Auge hatte, läßt sich nach der Rechtsprechung nicht der dynamischen Entwicklung der Nutzergewohnheiten entsprechend auslegen. Der gebotene angemessene Ausgleich findet in der digitalen Welt daher nicht mehr statt. Man speichert zwar längst auf der Festplatte des PC, wie es das UrhG in bestimmten Rahmen ja auch zulässt, für den Urheber, dessen Werk – so oder so – genutzt wird, ist die Form egal. Der Unterschied besteht darin, dass er in einem Fall eine Vergütung erhält, im anderen Fall wird er de facto unentgeltlich enteignet. Eine gesetzliche Anpassung ist daher dringend erforderlich, damit der Regelungszweck durch die Einführung neuer technischer Möglichkeiten im 21. Jahrhundert nicht verloren geht – mit ein bisschen politischem Willen geht das, und zwar ganz ohne das Budget zu belasten. Um eine Verhinderung oder mangelnde Gesprächsbereitschaft mit Blick auf neue digitale Geschäftsmodelle geht es dabei gar nicht, sondern bloß um einen fairen Ausgleich für bereits erbrachte und rechtmäßig genutzte Leistungen, und zwar innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens.
Thesen und Ziele:
- Wiener Kulturpolitik gibt ein klares Bekenntnis zur Funktion des Urheberrechts und zum geistigen Eigentum ab;
- Wiener Kulturpolitik fördert Sensibilisierungs- und Aufklärungsarbeit zum (Wert des) geistigen Eigentum(s);
- Wiener Kulturpolitik steht für Respekt vor dem geistigen Eigentum und erteilt damit der Piraterie eine klare Absage
- Wiener Kulturpolitik setzt sich ein für notwendige Anpassungen des Urheberrechts in der digitalen Welt (insbes Ausweitung der Reprographie- und Leerkassettenvergütung auf Festplatte und PC), um einen angemessenen und fairen Ausgleich auch in Zeiten der digitalen Nutzung zu gewährleisten.
- Alle Beiträge von Sandra Csillag
Es gibt kein Geistiges Eigentum! Es handelt sich hier um einen Kampfbegriff aus dem 19. Jahrhundert. Beim Urheberrecht handelt es sich um ein Monopolrecht.
respekt vor den urheberInnen – nicht vor den eigentuemerInnen! darum geht es ja immer bei der rede um die piraterie: repression gegen diebstahl brauchen nur jene, die viel (zusammen gestohlen) haben …
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